CITES CITES-Arten | Abgabe nachgebautes Saatgut

Innerhalb der EU

  • Es sind ausnahmslos keinerlei CITES-Dokumente bzw. -Etiketten nötig.

    Begründung: 
    VO (EG) Nr. 338/97 regelt den Handel mit CITES-geschützten Exemplaren mit Drittländern und legt außerdem gemäß Artikel 8 Bestimmungen für die Kontrolle des Handels fest. Demzufolge dürfen nur rechtmäßig erworbene Exemplare des Anhangs B verkauft oder weitergegeben werden, streng geschützte Arten des Anhangs A dürfen nur mit einer behördlichen formalen Erlaubnis verkauft werden. Von dieser Regelung sind aber gemäß VO (EG) Nr. 865/06 Art. 62 (2.) rechtmäßig künstlich vermehrte Pflanzen ausgenommen. Nachbegaute Samen können also innerhalb der EU aufgrund des freien Binnenmarktes (keine Ausfuhr im Sinne der VO 338/97) und weil keine Formalbefreiung vorgeschrieben ist, ohne CITES-Dokumente weitergegeben werden. (VO Nr. 865/06 enthält Durchführungsbestimmungen zur VO Nr. 338/97.)

Export in Drittland

  • Bei vielen CITES-Arten gelten Samen nicht (!) als Exemplar im Sinne der CITES-Regularien. Diese Samen können dann also auch in Drittländer ohne jedes CITES-Dokument bzw. CITES-Etikett versendet werden. Diese Ausnahmen sind als sog. Annotationen auf Species+ zu finden: 
    Dort nach Art suchen und dann taucht ggf. – verdammt unscheinbar – unter NOTES z.B. „CoP19 #4“ auf, was u.a. bedeutet, dass Samen dieser Art nicht geschützt sind: "All parts and derivatives, except: a) seeds ...". 
    (Bei dieser konkreten Annotation ist es dann so, dass sich diese Ausnahme sogar auch auf Wildsaat bezieht.)
  • Falls es um Saatgut einer Art geht, die in Species+ keine deratige Annotation aufweist, dann braucht es entweder ein CITES-Ausfuhrdokument (Antrag bei Herrn Rogalla, frank.rogalla#bfn.de) oder das Saatgut kann an eine entsprechend registrierte Einrichtung mit CITES-Etikett versendet werden.