This page is only available in German.
CITES | Materialabgabe CITES-Pflanzen | Abgaben künstlich vermehrter Pflanzen
Innerhalb der EU
- Es sind ausnahmslos keinerlei CITES-Dokumente bzw. -Etiketten nötig. Der Erwerber muss jedoch nach § 46 Bundesnaturschutzgesetz im Zweifelsfall den legalen Erwerb und die legale Herkunft der Exemplare nachweisen können. Bei der Abgabe von artgeschützten Pflanzen innerhalb der EU ist dem Erwerber daher unabhängig vom Schutzstatus grundsätzlich ein Herkunftsnachweis auszuhändigen, aus dem hervorgeht, dass es sich um künstlich vermehrte Exemplare handelt.
Begründung:
VO (EG) Nr. 338/97 regelt den Handel mit CITES-geschützten Exemplaren mit Drittländern und legt außerdem gemäß Artikel 8 Bestimmungen für die Kontrolle des Handels fest. Demzufolge dürfen nur rechtmäßig erworbene Exemplare des Anhangs B verkauft oder weitergegeben werden, streng geschützte Arten des Anhangs A dürfen nur mit einer behördlichen formalen Erlaubnis verkauft werden. Von dieser Regelung sind aber gemäß VO (EG) Nr. 865/06 Art. 62 (2.) rechtmäßig künstlich vermehrte Pflanzen ausgenommen. Diese können also innerhalb der EU aufgrund des freien Binnenmarktes (keine Ausfuhr im Sinne der VO 338/97) und weil keine Formalbefreiung vorgeschrieben ist, ohne CITES-Dokumente weitergegeben werden. (VO Nr. 865/06 enthält Durchführungsbestimmungen zur VO Nr. 338/97.)
Export in Drittland
- (Rechtmäßig erworbene) lebende Pflanzen, die bereits Sammlungsteil einer registrierten Einrichtung sind, können unentgeltlich für wissenschaftliche Zwecke an eine entsprechend registrierte Einrichtung mit CITES-Etikett versendet werden.
- Für geschützte Pflanzen, die nicht unter diese Bedingungen fallen, benötigen wir CITES-Dokumente, die wir beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) zuvor und rechtzeitig – wohl einige Vorlaufzeit nötig – beantragen müssen.