Pflanzenimport

Alle zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen

  • Import aus Drittland (außer Schweiz) immer nur mit Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) durch Versender (DOVO 2019/2072; Anhang XI, TEIL  A).  Es kann evtl. sein sein, dass ein Normalo-PGZ nicht ausreicht, sondern, dass dies (um bestimmte) Analysen erweitert ist. Sie dazu Text unten.
  • Anmeldung in TRACES unsererseits immer nötig, alternativ (= unkomplizierter, aber kostenpflichtig) Importanmeldungen durch eine Spedition oder Post vornehmen lassen.
  • Einlass in EU darf nur über eine sog. Grenzkontrollstelle (GKS) erfolgen. Die  einzige GKS in Baden-Württemberg ist der Flughafen Stuttgart. Wenn das Material über einen anderen Flughafen eingeführt werden soll, muss man vorher überprüfen, ob dieser eine GKS ist.

»Normalo«- & erweiterte PGZ

  • Die »Auflagen«, die Pflanzenmaterial erfüllen muss, hängen auch vom Herkunftsland ab (und sind auch abhängig von der Materialart: Samen, Knollen, Blätter, Wurzeln, frisch oder getrocknet etc.) Deshalb muss man die DOVO 2019/2072 zu den den Vorschriften für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union lesen. Zunächst muss geprüft werden, ob evtl. ein komplettes Einfuhrverbot besteht: Artikel 7 mit Anhang VI. 
  • Falls kein Einfuhrverbot, dann Artikel 11, Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für die Pflanzengesundheitszeugnisse benötigt werden und den Anhängen 11 A (Anmeldepflicht Traces und PGZ erforderlich), Teil B (PGZ ist ausreichend). ... Ach ja, die Tabelle liest man »natürlich« von links nach rechts.
  • Wenn das Material in die EU darf und es in Anhang 11 gelistet ist und zumindest ein PGZ benötigt, muss man unbedingt noch Anhang 7 beachten = evtl. Zusatzanforderungen für das PGZ, die die EU für den Import fordert (ANHANG VII = Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union).
  • Wenn das Material aus dem Herkunftsland hier nicht aufgeführt ist, gibt es auch keine besonderen Anforderungen seitens der EU.
  • Allgemein und insbesondere für uns gilt,  dass lebende Pflanzenteile immer ein PGZ brauchen, für getrocknete Pflanzenteile, geröstete Früchte u. ä. gibt es oft Ausnahmen, die eben in Anhang 11 stehen.
  • Falls wir Kollegen unterstützen wollen: Das RPK wird erst unterstützend/beratend tätig, wenn die sich selber direkt an  

    pflanzenbeschau@rpk.bwl.de

     wenden. Das RPK muss genau wissen, um welche Art des Materials es sich handelt. Der 1. Schritt ist dann immer zu überprüfen, ob ein PGZ überhaupt erforderlich ist, z. B. oft nicht bei getrocknenten Pflan(teilen).man sich dann schon viel Zeit sparen.